>  Honorare

Rechtsanwälte sind Dienstleister

Als solche stellen sie ihre Tatkraft und ihre Fähigkeiten in den Dienst des Mandanten.

Wie jede Dienstleistung ist die anwaltliche Arbeit als solche vom Auftraggeber zu entlohnen. Und zwar unabhängig vom Eintritt eines Erfolges. Unter bestimmten Voraussetzungen können aber die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwalts von der Gegenseite als Schaden eingefordert werden.

Daneben gibt es weitere Hilfen, die dem bedürftigen oder versicherten Mandanten die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen erleichtern, indem sie ihm die Anwaltskosten übernehmen oder verauslagen. Die bekanntesten sind Rechtsschutzversicherungen und die Institute Beratungshilfe, Verfahrenshilfe und Prozeßkostenhilfe.

Beratungshilfe

Beratungshilfe gewähren nur einige Bundesländer (unter anderem Niedersachsen). Bevor Sie uns für eine Beratung aufsuchen, füllen Sie den nachfolgenden Antrag aus und geben ihn am Amtsgericht ihres Gerichtsbezirkes ab. Die weitere Abwicklung der Kosten erfolgt mit Hilfe des Beratungshilfescheins durch uns über das Amtsgericht. Weitere Informationen finden Sie im Dokument, das Sie herunterladen können.

 

Formular und Informationen zur Beratungshilfe
Neue ab dem 01. Januar 2014 gültige Fassung.
Beratungshilfeformular neu ab 2014.pdf
PDF-Dokument [672.1 KB]

Prozeßkostenhilfe

Für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe gibt es ein eigenständiges Verfahren. Dieses kommt dann zum Tragen, wenn wir Sie in einem gerichtlichen Verfahren vertreten. Das Einreichen des von Ihnen ausgefüllten Antrags übernehmen wir in diesem Fall für Sie. Weitere Informationen finden Sie im nachfolgenden Dokument.

 

Formular und Informationen zur Prozeßkostenhilfe
Enthält die neue ab dem 01.Januar 2014 gültige Fassung.
PKH-Formular.pdf
PDF-Dokument [615.2 KB]

Die Höhe der anwaltlichen Vergütung

ergibt sich entweder aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder aus einer Vergütungsvereinbarung. Vergütungsvereinbarungen sind statt der Abrechnung der gesetzlichen Gebühren immer möglich. Es sind jedoch die Regelungen der §§ 49b BRAO und 3a ff. RVG zu beachten. In gerichtlichen Verfahren können die gesetzlichen Gebühren jedoch nicht durch Vereinbarungen unterschritten werden. Die Vereinbarung einer höheren als der gesetzlichen Vergütung ist jederzeit möglich.

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz besteht zunächst aus dem Gesetzestext und zusätzlich dem Vergütungsverzeichnis. Der Gesetzestext enthält die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften, das Vergütungsverzeichnis die einzelnen Gebührentatbestände.Im zivil-, verwaltungs- und sozialrechtlichen Bereich berechnen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert. Durch dieses System aufwandsunabhängiger Vergütung soll die so genannte Quersubventionierung gewährleistet werden. Mandate mit hohem Gegenstandswert sollen finanziell den im Verhältnis hohen Arbeitsaufwand bei Mandaten mit geringem Gegenstandswert ausgleichen.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer.

Für die Wahrnehmung eines Termins in Untervollmacht beachten Sie bitte den eigenen Abschnitt.